@m_hundhausen
Auf der Petitionsseite selbst steht allerdings eine andere Zahl:
Die Anzahl der Unterstützungen wirkt sich grundsätzlich nicht auf die parlamentarische Prüfung einer Petition aus. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 17 jedermann das Petitionsrecht und der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bearbeitet jede eingegangene Petition gleich – unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelpetition oder eine öffentliche Petition mit tausenden von Unterstützern handelt.
Bei Erreichen des Quorums von 30.000 Unterstützungen erhält die Petentin bzw. der Petent jedoch grundsätzlich Gelegenheit ihr bzw. sein Anliegen in einer öffentlichen Anhörungssitzung darzustellen (vgl. Kapitel Öffentliche Petitionen, Mitzeichnung und Quorum).